Flohmarktordnung

Sehr geehrte BesucherInnen und AusstellerInnen,

das Betreten des Geländes ist für BesucherInnen nur unter Anerkennung der nachfolgenden Flohmarktordnung gestattet.

Bedingung für die Teilnahme als AusstellerIn am Flohmarkt ist die Unterzeichnung des der Flohmarkordnung beiliegenden Beiblatts.

§1 Anerkennung Marktordnung

Das Betreten des Geländes ist für TeilnehmerInnen und BesucherInnen nur unter Anerkennung der Flohmarktordnung gestattet.

§2 Marktzeiten

Sonntag von 6.00 – ca. 14.00 Uhr/ Einlasszeiten für Stammaussteller 6.00 bis 6.15 Uhr, Reservierungen: 6.15 bis 6.30 Uhr. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenrückerstattung. Der Standplatz muss bis spätestens 14:30 Uhr sauber verlassen sein. Ausnahme: Verlängerte Veranstaltung.

§3 Gebühren und Standgröße

Die Standgebühr für Kinder bis 14 Jahre beträgt € 5,– für 3 Meter ausschließlich ausgestellte Kinder-Waren. Mindestgröße ohne Auto 2,5 Meter € 16,–, Pkw € 20,– inkl. 3 Meter Standfläche, jeder weitere Meter Standfläche € 8,–, bei größeren Fahrzeugen wird die Standfläche Fahrzeug bezogen berechnet.

Für Neuware beträgt die Platzmiete € 55,– je angefangenem Meter. (Neuware ist genehmigungspflichtig und muss vorab beim Veranstalter angemeldet werden.) Vermietung eines Biertischs € 5,– plus € 20,– Kaution. Bei der Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren für besondere Ausbreitungen / Aufbauten erhoben werden. Zusätzlich behält sich der Veranstalter bei gewerblichen Anbietern gesonderte Konditionen vor, diese sind im Voraus beim Veranstalter zu erfragen. Strom können wir nicht mehr bereitstellen.

§4 Verbotene Artikel

Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:

  • Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Softair-Gun, Dekorations- und Sammlerwaffen
  • Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen u. Literatur
  • Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt * Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen
  • Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung)
  • Tieren und Tiernahrung, Plagiaten, Raubkopien, pyrotechnischen Gegenständen und alle vom Gesetzgeber untersagten Waren.


Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Arealverbot ohne Gebührenerstattung belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu verweisen. Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen. Haushalts-Messer sind nur unter einer gesicherten Vitrine erlaubt.

§5 Anweisungen des Veranstalters

Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner VertreterInnen ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Marktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Arealverbot ohne Gebührenrückerstattung zur Folge haben.

§6 Verkauf

Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern verkaufen. Es sind nur gebrauchte Kinder-Waren erlaubt. Bei anderen Gegenständen ist die gesamte Standgebühr zu entrichten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet. Laut Österreichischem Marktgesetz dürfen Privat Personen nur an drei Tagen im Jahr ohne Gewerbeschein verkaufen.

Jeglicher Verkauf von Neuwaren fällt unter das Gewerberecht und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist nur mit Rücksprache des Veranstalters möglich.

Der Verkauf von Neuwaren-Kleidung ist generell verboten. Sowohl die aus Österreich als auch aus dem EU-Raum stammenden Händler müssen stets das Original des Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitführen, gewerbliche Aussteller aus anderen EU- Ländern brauchen außerdem eine Österreichische Steuernummer. Der Mieter hat alle für seine Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Das Gewerbe­recht wird durch Flohmarkt Verordnung nicht außer Kraft gesetzt.

Der Verkauf ist nur auf Tischen erlaubt.

§7 Standaufbau

Das Aufbauen von Ständen ist vor 06:00 Uhr nicht gestattet. Das Ordnungspersonal zeigt freie Stand- / Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte TeilnehmerInnen aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jede/r hat den Standplatz einzunehmen, der ihr/ ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. Bei Unfällen und Behinderungen haftet jeweils der Verursacher zu 100%. Pavillons sowie Überdachungen jeglicher Art, welche die maximale Standtiefe überschreiten, sind nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Fahrgasse (mind. 4 Meter) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht, die notwendige Rettungswege müssen zwingend gegeben sein.

§8 Arealverbot

Durch die Marktaufsicht können Personen vom Markt fortgewiesen oder entfernt werden, die die Sicherheit und Ordnung stören. Personen, die den Marktverkehr stören oder gegen die Marktordnung verstoßen, können befristet oder unbefristet vom Betreten  des Flohmarktes ausgeschlossen werden.

Ferner können vom Betreten des Flohmarktes ausgeschlossen werden:

a) Personen, die in begründetem Verdacht stehen, dass sie den Marktbereich zur Begehung von strafbaren Handlungen aufsuchen;

b) Personen, die bereits einmal vom Flohmarkt verwiesen worden sind;

c) Der Veranstalter behält sich vor, ein Arealverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen Arealverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.

§9 Müllbeseitigung

Jede Ausstellerin und jeder Austeller verpflichtet sich, ihren/ seinen Standplatz so zu verlassen, wie sie/ er ihn vorgefunden hat, Am Stand vorgefundener Müll wird der jeweiligen Standinhaberin bzw. dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Entsorgen des Mülls auf dem Gelände des Ekz -Cyta wird eine Strafe von € 250,– verhängt und die Verursacherin bzw. der Verursacher wird strafrechtlich verfolgt.

§10 Höhere Gewalt

Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) erfolgt keine Erstattung der Standgebühren. Dies gilt auch für die Setzung von Maßnahmen, die der Sicherheit von Flohmarkt-TeilnehmerInnen und BesucherInnen dienen und zum Abbruch der Veranstaltung führen können.

§11 Verbot von Glücksspielen und Betteln/Sammeln von Spenden

Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Flohmarkt verboten. Das Sammeln von Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Personen, die gegen dieses Verbot bzw. die Einholung der Genehmigung verstoßen, werden sofort des Flohmarktes verwiesen und der Polizei übergeben.

§12 Bodenbeschaffenheit/ Heizen im Winter/ Zelte/ Standbeschaffenheit/ Haftung bei Schäden

Das Betreten des Flohmarktes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber des Cyta-Flohmarktes haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Für Schäden haftet immer die Verursacherin bzw. der der Verursacher. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktausstellern mitgebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereichs abgestellten Fahrzeugen mit und ohne Waren ausgeschlossen. Die MarktausstellerInnen haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Flohmarktordnung ergeben.

Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zur Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Jede Ausstellerin bzw. jeder Aussteller ist verpflichtet, ihr/ sein Zelt mit Gewichten an den Zeltecken abzusichern. Des Weiteren müssen die Zeltplanen der Gesetzlichen Feuernorm entsprechen. Ohne diese Absicherungen darf man sein Zelt nicht aufstellen. Es dürfen zum Beheizen der Stände im Winter keine elektrischen Heizer oder offene Heizstrahler benutzt werden. Erlaubt ist nur eine geschlossene Gasheizung, ein Feuerlöscher muss dabei sein.

Waren dürfen nicht auf dem Boden gelegt werden, sondern müssen auf Tischen zum Verkauf angeboten werden.

§13 Werbung

Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Areal-Verweis nach sich. Der Veranstalter behält sich vor, Hausfriedensbruch sowie die Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung übernehmen ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.

§14 Sonstiges

Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf Standnachbarn ist in jeder Hinsicht (z.B. Musik) Rücksicht zu nehmen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Befahren und Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.

§15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§16 Zwangs- und Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Flohmarktordnung können mit Geldbußen von  € 5,– bis €1.000,–  geahndet werden.

§17 Platzreservierung

Ein Standplatz kann ausschließlich in der Zeit von Freitag 18.00 – 20.00 Uhr telefonisch unter 0660/2238821 reserviert werden. Normalerweise werden am Freitag alle Kontingente vergeben. Reservierungszusagen am Samstag werden dann vorgenommen, wenn z.B. jemand krankheitsbedingt ausfällt und ihr/ sein Kontingent jemand anderen zur Verfügung stellt. Reservierungen werden solange entgegengenommen, solange Standplätze zur Verfügung bzw. frei sind. Die Gebühr beträgt € 5,– . Es erfolgt keine Geldrückerstattung. Die Standmiete wird vor Ort bezahlt.

§18 Feuerpolizeiliche Auflagen

Um bei einem Feuerwehr-Einsatz eine ungehinderte und rasche Zufahrt zu den Firmen im gesamten CYTA Gelände zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen der Tiroler Feuerpolizeiverordnung, Allgemeine Verbote, § 4 Absatz d + e zu beachten.

  • Alle Feuerwehrzonen müssen jederzeit mit LKWs erreichbar sein und sind dauerhaft freizuhalten.
  • Alle Oberflurhydranten zur Löschwasserversorgung müssen jederzeit zugänglich sein und sind dauerhaft freizuhalten.
  • Alle Zugänge-Zufahrten zu den Brandmeldeanlagen-Feuerwehrtresor müssen jederzeit zugänglich sein und sind dauerhaft freizuhalten.
  • Alle Haupteingänge, Nebeneingänge, Lieferanteneingänge und Notausgänge-Türen müssen jederzeit zugänglich sein und sind dauerhaft freizuhalten.
  • Bei Unfällen und Behinderungen haftet jeweils der Verursacher zu 100%.

§19 Falschparken

Seit Januar 2008 wird jede Falschparkerin/ jeder Falschparker in Form mit 24,– Euro zur Kasse gebeten. Dieses Geld wird an den Sozial-Sprengel Völs für soziale Zwecke gespendet. Parkmöglichkeiten sind den Infotafeln zu entnehmen, die auf dem ganzen Flohmarktgelände und dem CYTA-Gelände aushängen.

§20 Covid 19 Schutzmaßnahmen

NEU!

Neu ist die Vermietung von Zelten mit Aufbau und Abbau.

€ 15,– / pro Zelt und Ausstellungstag kann bei der Standplatz-Reservierung mitreserviert werden.

Bedingung für die Teilnahme am Flohmarkt

Bedingung für die Teilnahme am Flohmarkt als Ausstellerin ist die Unterzeichnung des der Flohmarkordnung beiliegenden Beiblatts.

Der Veranstalter  Bettina Bertoldi/Jessulat Tel. 0660/2238821